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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 12/2017



1. Pflichten des Vermieters

1.1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch.

1.2 Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) unbegrenzt haftpflichtversichert. Eine Insassen-, Teilkasko-, Vollkasko-, oder Transportversicherung besteht nicht. Die Haftungsbefreiung ist keine Vollkaskoversicherung.

1.3 Wartung
Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Während der Mietzeit übernimmt der Mieter die Wartung des Fahrzeuges. Der Vermieter erstattet dem Mieter die für notwendige Wartung anfallenden Kosten, wenn die prü- fungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges vorgelegt werden.

1.4 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100,- € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten, wenn die prüfungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges vorgelegt werden und der Mieter nicht nach Nr. 4 dieser Bestimmungen haftet.


Pflichten des Mieters

2.1 Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw. dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2.2 Zahlungspflicht
Der Mietzins ist im voraus zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter vor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € in bar verlangen. Bei Rückgabe sind die restlichen Kosten in bar zu zahlen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, zahlungsfähig zu sein und den Mietpreis in bar zahlen zu können.

2.3 Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Mieter mit einer Frist von 14 Tagen oder mehr vom Vertrag zurück, so hat er für jeden Tag des Mietzeitraumes die Tagespauschale des betreffenden Mietfahrzeuges laut aktueller im Büro des Vermieters ausliegender Preisliste zu zahlen. Tritt der Mieter mit einer Frist von weniger als 14 Tagen vom Vertrag zurück, so hat er den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist.

2.4 Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Fahrer in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

2.5 Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Vor Antritt der Fahrt hat er sich durch Einsicht in den Kfz-Schein über die Fahrzeugabmessungen zu informieren. Der Mieter eines Fahrzeugs mit EG-Kontrollgerät ist verpflichtet, die Diagrammscheibe ordnungsgemäß auszufüllen und einzulegen. Er hat die erforderlichen Ruhezeiten einzuhalten. Bei Nichtbeachtung kann sich der Mieter auf eine bei Vertragsabschluß vereinbarte Haftungsbefreiung nicht berufen.

2.6 Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

2.7 Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht verliert der Mieter jeden Anspruch aus der bei Vertragsabschluß vereinbarten Haftungsbefreiung.

2.8 Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


3. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.


4. Haftung des Mieters

4.1 Der Mieter haftet für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten entstehen, für Schäden an Aufbauten und Werbung, die auf die Nichtbeachtung der Breite oder Höhe des Mietfahrzeuges zurückzuführen sind sowie für Schäden die durch das Ladegut verursacht werden. Er haftet weiter für Schäden, die auf die Vernachlässigung seiner Sicherungspflicht des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme zurückzuführen sind. Die Haftung kann nicht durch den Abschluss einer Haftungsbefreiung ausgeschlossen oder begrenzt werden.

4.2 Der Mieter haftet für Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen, gleich aus welchem Grund. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie a) Sachverständigenkosten b) Bergungs- und Abschleppkosten c) Wertminderung d) Mietausfall

4.3 Der Mieter kann die Haftung für Schäden durch äußere Einwirkung sowie der in Absatz 2 Buchstabe a)-d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts auf den Höchstbetrag von 400,- € je Schadenereignis begrenzen. In diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten, die den Selbstbehalt von 400,- € überschreiten, nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. 2.4, Nr. 2.5, Nr. 2.6 oder Nr. 2.7 verstoßen hat.

4.4 Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug Dritten gegenüber verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung von ebenfalls jeweils 3.000,- €. Diese Haftung kann nicht durch die Haftungsbefreiung ausgeschlossen werden. Die Selbstbeteiligung der Haftungsbefreiung bleibt unberührt.


5. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn:

a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind

b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird

c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.


6. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.


7. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende wirksame Vereinbarung zu ersetzen.